Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 202
§ 202 – Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Ärzte und Zahnärzte müssen Verdacht auf Berufskrankheit bei Versicherten melden.
- Die Meldung erfolgt an den Unfallversicherungsträger oder die zuständige Stelle für medizinischen Arbeitsschutz.
- Die Anzeige muss in der vorgeschriebenen Form erfolgen.
- Die Meldung muss unverzüglich erfolgen.
- Bestimmte Regelungen aus § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gelten ebenfalls.